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BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 199.96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts - Begrenzung der Fahrschulerlaubnis auf eine technische Leitung unter Ausschluss der wirtschaftlichen Leitung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FahrlG § 21 Abs. 2 § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 1 Nr. 1
Gewerberecht - Fahrlehrer, Gegenstand und Widerruf einer Fahrschulerlaubnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2022 - 8 B 152/22
Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers …
vgl. zum wortlautgleichen § 21 Abs. 2 FahrlG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 B 199.96 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 11 CS 05.2748 -, juris Rn. 23. - VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
Fahrlehrer - Fahrschulausbildungsverbot an einem bestimmten Ort
Liegen die Widerrufsvoraussetzungen vor, so muss der Widerruf der Fahrschulerlaubnis erfolgen; dem Antragsgegner steht insoweit kein Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 1 B 199/96 - GewArch 1997, 72). - VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12
Verkehrsrecht
Denn wenn eine der Voraussetzungen des § 11 FahrlG nicht vorgelegen hat, ist die mit der Überwachung der Fahrschulen betraute Behörde verpflichtet, die Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zurückzunehmen; sie ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG (ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 199.96 -, GewArch 1997, 72, juris Rn. 5; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 11 CS 05.2748 -, juris Rn. 23) verpflichtet, die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. - VG München, 21.10.2015 - M 16 K 14.5209
Widerruf, Fahrschulerlaubnis, Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, …
Ein Ermessen ist der Behörde in § 21 Abs. 2 FahrlG nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 199/96 - juris Rn. 5).